Zentrum für AgrarMediation

AgrarMediationsOrdnung (AMeO)

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Präambel

1. Die AgrarMediationsOrdnung regelt Mediationsverfahren zur freiwilligen außer-gerichtlichen Konfliktbeilegung. Verfahrensziel ist es, durch interessengerechtes Verhandeln unter Mitwirkung eines neutralen Mediators/CoMediators eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Streitparteien zu ermöglichen. Mediation ist kein förmliches Schiedsgerichtsverfahren oder Gerichtsverfahren.

2. Die AgrarMediationsOrdnung wird inhaltlich betreut und ihre Anwendung gefördert von  dem Zentrum für AgrarMediation (ZefAM)

Die AgrarMediationsOrdnung wird in periodischen Abständen aktualisiert. Anzuwenden ist die jeweils letzte gültige Fassung. Die AgrarMediationsOrdnung ist Eigentum der ZefAM und darf ohne schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder publiziert werden.

3. Das ZefAM richtet eine Mediationsstelle ein für Betreuung von Verfahren nach der AgrarMediationsOrdnung.

 

§1
Anwendungsbereich

1. Die AgrarMediationsOrdnung richtet sich an natürliche und juristische Personen sowie deren Beschäftigten in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeiten. Dies beinhaltet innerbetriebliche Konflikte. Die Anwendung geht über Konflikte im Agrarbereich hinaus incl. Umweltmediation, Lebensmittelsicherheit, Familienmediation, Wirtschaftsmediation, etc.

2. Parteien müssen nicht dem HLBS,  einer Landwirtschaftskammer, einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer angeschlossen sein,
und können ihren Sitz in der EU und außerhalb Europas haben.

 

§ 2

Das ZefAM richtet eine Mediationsstelle ein. Die Mediationsstelle berät die Parteien in allen Fragen des Mediationsverfahrens und ist auf Wunsch der Parteien bei der Auswahl eines Mediators behilflich.

 

 

§ 3
Einleitung

1. Die Einleitung eines Mediationsverfahrens beginnt, sobald bei der Mediationsstelle ein schriftlicher Antrag eingeht. Der Antrag soll in dreifacher Ausfertigung mit Namen und Anschrift der Parteien sowie die Fallschilderung enthalten. In einfach gelagerten Fällen oder wenn die Parteien es wünschen, kann auf eine schriftliche Fallschilderung verzichtet werden. Die Kontaktaufnahme kann auch über einen Dritten z.B.  Steuerberater, Rechtsanwalt, Mitarbeiter, etc. erfolgen

2. Mediatoren, die direkt von Parteien angesprochen werden, sollten die Mediationsstelle informieren. Zur Qualitätssicherung und zur Koordinierung eingehenden Unterlagen und Informationen werden von allen Beteiligten absolut vertraulich behandelt.

3. Die Geschäftsstelle übersendet der anderen Partei den Mediationsantrag unter Beifügung der AgrarMediationsOrdnung und der Honorarordnung. Sie fordert die andere Partei auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu erklären, ob sie einer Mediation zustimmen und bejahendenfalls eine eigene Fallschilderung einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorverfahren kostenfrei.

4. Sobald beide Parteien ihren Willen zur Durchführung einer Mediation bekundet haben, erhebt die Mediationsstelle von beiden Parteien je zur Hälfte die Kostenpauschale gem. der Honorarordnung, die innerhalb von zwei Wochen zu zahlen ist.

5. Die Mediationsstelle berät die Parteien nach Eingang der Kostenpauschale bei der Auswahl des Mediators und stellt auf Wunsch den Kontakt her. In der Regel schlägt die Mediationsstelle drei Mediatoren vor. Bei umfangreichen Verfahren, schwierigen juristischen oder sachlichen Streitpunkten oder unterschiedlichen Streitparteien ist eine CoMediation (zweiter Mediator/in) angezeigt. Die Mediationsstelle fördert die CoMediation. Die endgültige Auswahl der Mediatoren obliegt den Parteien. Sollten sich die Parteien bis 4 Wochen ab Eingang der Kostenpauschale nicht auf einen Mediator geeinigt haben, endet das Verfahren ohne Anspruch auf Kostenerstattung. Sobald der Mediator/die Mediatoren berufen sind, versendet die Mediationsstelle je zwei Exemplare der Mediationsvereinbarung an die Parteien und den Mediator, von denen je eines unterzeichnet zurückzusenden ist. Gleichzeitig fordert die Mediationsstelle den Kostenvorschuss für den Mediator/die Mediatoren zahlbar innerhalb von zwei Wochen. Nach Eingang aller unterzeichneten Exemplare der Mediationsordnung und Eingang des Honorarvorschusses beginnt das Hauptverfahren gem. § 4.

 

§ 4
Hauptverfahren

1. Der Mediator ist für den Ablauf des Hauptverfahrens insbesondere für eine zügige Terminierung verantwortlich. Im ersten gemeinsamen Termin werden die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert. Die Parteien können alle zur Lösung des Konflikts beitragenden Berater und Sachverständige  mitbringen. Der Mediator hat nach Absprache mit den Parteien einen Zeitplan für die Mediation aufzustellen und festzuhalten.

2. Der Mediator leitet die Medationssitzungen und achtet auf die Einhaltung der Regeln des Mediationsverfahrens, insbesondere darauf, dass beide Parteien ausreichend Gelegenheit haben, ihre Standpunkte darzustellen und die relevanten Informationen auszutauschen. Der Mediator kann jederzeit anregen, dass die Parteien zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellen. Dem Mediator ist freigestellt, welche Organisation und welche Methoden er für gemeinsame und einzelne Sitzungen auswählt.

3. Der Mediator wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Er stellt sicher, dass jede Partei über ihre eigenen Rechte unterrichtet ist und weist die Parteien darauf hin, dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und an diesem Verfahren beteiligen können. Eine individuelle Rechts- oder Sachberatung durch den Mediator findet sich nicht statt.

4. Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Mediator

            - einen eigenen Einigungsvorschlag unterbreiten
- den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus
seiner   Sicht erläutern
- ein Rechtsgutachter oder sonstige Sachverständige beiziehen.

5. Das Verfahren ist beendet,

            - wenn eine den Streit beendende Vereinigung abgeschlossen ist oder
- wenn eine Teilvereinbarung erzielt ist und die Parteien das Verfahren nicht     fortsetzen wollen oder
- wenn es mindestens eine Partei oder der Mediator gegenüber den anderen      Beteiligten für gescheitert erklärt

und dies der Mediationsstelle schriftlich angezeigt wird.

6. Das Verfahren kann durch den Mediator beendet werden, wenn er keine Aussichten auf Erfolg sieht.

Sollte bei der Berufung mehrerer Mediatoren zwischen den Mediatoren Uneinigkeit über die Erfolgsaussichten bestehen, entscheiden die Parteien über den Fortgang des Verfahrens.

7. Die Kostenansprüche der Mediationsstelle und des Mediators werden gem. § 8 nicht durch die Art der Verfahrensbeendigung berührt.

8. Der Mediator hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Im Übrigen erfolgt keine Niederschrift, es sei denn, die Parteien wünschen dies ausdrücklich. In diesem Fall verpflichten sich Parteien, die Mediationsprotokolle nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Hiervon ausgenommen sind die Rechtsanwälte der Parteien. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung sollen die Parteien diese von ihren Rechtsbeiständen prüfen lassen. Der Mediator kann auf Wunsch der Parteien auf einen vollstreckungsfähigen Titel hinwirken, beispielsweise im Weg einer notariellen Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Ziffer 5. der Zivilprozessordnung oder der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleich gem. § 796 a der Zivilprozessordnung.

Zur Qualitätssicherung und zur Verbreitung der Mediationsverfahren kann nach Zustimmung der Parteien eine Veröffentlichung des Streits und der Lösung des Konflikts vereinbart werden. Die Veröffentlichung kann wahlweise anonymisiert oder unter Angabe von Namen erfolgen. Zur Veröffentlichung und Verbreitung sind der Mediator und beide Parteien berechtigt.

9. Die Parteien können den Mediator jederzeit einvernehmlich entlassen und/oder sich auf die Beauftragung eines anderen Mediators einigen. Die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Mediators ist gem. § 8 zu vergüten.

 

§ 5
Neutralität des Mediators

1. Als Agrar-Mediator ist jeder Mediator/Mediatorin geeignet, der eine ausreichende Mediationsausbildung beendet und eine Zusatzqualifikation aus dem land- und forst-ernährungs-wirtschaftlichen Umfeld  hat. Als Mediator ist ausgeschlossen, der eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Konfliktfall beraten oder vertreten hat.

2. Während des Mediationsverfahrens darf der Mediator keine der Parteien in welcher Streitigkeit auch immer vertreten oder beraten. Dieses Beratungs- oder Vertretungsverbot gilt auch nach Abschluss des Mediationsverfahrens in Bezug auf den Streitgegenstand.

3. Der Mediator darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen.

 

§ 6
Vertraulichkeit

1. Der Mediator und die Mediationsstelle behandeln die Tatsache der Durchführung der Mediation sowie alle im Rahmen der Mediation bekanntgewordenen Informationen streng vertraulich. Der Mediator verpflichtet sich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit,  umfassender Verschwiegenheit und Allparteilichkeit.

2. Der Mediator verpflichtet sich im eventuellen späteren Gerichtsverfahren bezüglich des Mediationsverfahrens im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht als Zeuge oder Sachverständiger aufzutreten und ggf. bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen.

Die Parteien verpflichten sich, den Mediator in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Mediationsverfahrens offenbart wurden.

Die Parteien verpflichten sich weiterhin, Ansichten oder Vorschläge der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit, Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Mediationsverfahrens, Vorschläge des Mediators oder
die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Mediators anzunehmen, nicht in Schieds- oder Gerichtsverfahren einzufügen oder sich darauf zu berufen,        gleichgültig ob sich das Verfahren auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens             bezieht oder nicht.

3. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens geben die Parteien alle wechselseitig überlassenen Unterlagen zurück und vernichten die während  der Mediation angefertigten Aufzeichnungen und Kopien. Eine abweichende Regelung vergl. § 5 bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 7
Gerichtsverfahren, Verjährung

1. In der Mediationsvereinbarung vereinbaren die Parteien, dass laufende Gerichts-verfahren in Bezug auf die Streitigkeit, der Gegenstand der Mediation ist, während der Dauer der Mediation ruhen und keine neuen Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben hiervon unberührt. Kommen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht oder sind diese konkret geplant, soll hierüber in der ersten kurzfristig anzuberaumenden Mediationssitzung gesprochen werden.

2. Die Mediationsvereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verjährung der strittigen Ansprüche für die Zeit vom Abschluss der Mediationsvereinbarung bis zwei Monate nach Ende des Mediationsverfahrens gehemmt ist.

 

§ 8
Kosten

1. Die Mediationsstelle erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu erwartenden Aufwandes eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 200,00 bis 1.000,00 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer, falls die Tätigkeit der Mediationsstelle umsatzsteuerpflichtig ist. Die Pauschale ist von beiden Parteien je zur Hälfte im Voraus zu zahlen.

2.  Sie erhebt ferner einen Vorschuss auf das Honorar des Mediators in Höhe  eines
x-fachen Stundensatzes gem. der jeweils gültigen Honorarordnung der Mediationsstelle.
Die Höhe richtet sich nach zu erwartender Dauer, Schwierigkeit  und Auslagen.

3. Für die Tätigkeit des Mediators ist ein Honorar entsprechend der zu Beginn des Mediationsverfahrens gültigen Honorarordnung der Mediationsstelle zu zahlen. Der Mediator kann seine Tätigkeit zu jeder Zeit von der Zahlung eines durch beide Parteien zu leistenden angemessenen Vorschusses abhängig machen.

4. Die Mediationsstelle setzt den Streitwert unter Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) fest. Die Parteien sind zur Zahlung des Honorars und zum Ersatz der dem Mediator und der Mediationsstelle entstehenden notwendigen Auslagen verpflichtet. Zu ihnen gehört auch die Mehrwertsteuer, soweit diese zu entrichten ist.

5. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens in der Regel je zur Hälfte, abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

6. Die Parteien haften gegenüber der Mediationsstelle und dem Mediator aus Gesamtschuldner.

7. Jede Partei trägt die während des Mediationsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien wird nicht ausgeschlossen.

 

§ 9
Haftungsbeschränkung

1. Eine Haftung der Mediationsstelle, ihrer Organe und Mitarbeiter ist ausgeschlossen, sofern sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

2. Die Haftung der Mediationsstelle für Handlungen oder Unterlassungen des Mediators ist ausgeschlossen. Der Mediator haftet nicht für fahrlässiges Verhalten. Er kann in der Mediationsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzen.

 

 

Stand 01.01.2012                                       ZefAM 
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